Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seiner "Güter", finanziell auszugleichen ist bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft die Differnenz der gegebenfalls unterschliedlichen Vermögenssteigerungen.
Mit der Reform des gesetzlichen Güterstands 2009 hat es erhebliche Veränderungen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs gegeben. Der Zugewinnausgleichsanspruch ergibt sich aus § 1378 BGB.
Für die Berechnung ist der Zugewinn jedes Ehegatten zu ermitteln. Der Zugewinn errechnet sich aus dem Endvermögen abzüglich des Anfangsvermögens.
Das Anfangsvermögen ist ebenso wie das Endvermögen durch Ermittlung der Aktiva abzüglich der Passiva zu berechnen. Stichtag ist der Eintritt des gesetzlichen Güterstandes, mithin der Tag der Heirat. Zu berücksichtigen sind auf Seiten der Passiva alle Verbindlichkeiten, die gegen den Ehegatten bereits bei Eintritt des gesetzlichen Güterstands entstanden waren, unabhängig davon, ob diese bereits fällig waren.
Negatives Anfangsvermögen
Nach dem neuen Recht kann das Anfangsvermögen auch negativ sein. Nach altem Recht konnten Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe des Vermögensbestandes abgezogen werden, d.h., das Anfangsvermögen war grundsätzlich mindestens 0 €. Nach aktueller Rechtslage kann das Vermögen auch negativ sein.
Privilegierter Erwerb
Zum Anfangsvermögen hinzuzurechnen ist Vermögenserwerb während der bestehenden Ehe. Hierzu gehören Erwerbe von Todes wegen aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge, Vermächtnisse oder Pflichtteile sowie Schenkungen und Ausstattungen. Nicht hierhin gehören Erwerbe, die den Einkünften hinzuzurechnen sind. Zu unterscheiden ist bei unentgeltlichen Zuwendungen, ob sie zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen oder die Vermögensbildung fördern sollen. (Siehe hierzu aktuelles Beispiel Beschluss OLG Celle vom 28.07.2015, 17 UF 63/15)
Wertsteigerungen
Maßgeblich für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Erwerbs des erworbenen Gegenstands/Vermögens. Dieser Wert wird im Anfangsvermögen hinzugerechnet. Inflationsbereinigte Wertsteigerungen dagegen erhöhen das Endvermögen und damit den Zugewinn.
Das Endvermögen ist durch Ermittlung der Aktiva abzüglich der Passiva zu ermitteln. Aktiva sind neben Grundvermögen und Barvermögen wie Bankguthaben, Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen (nicht auf Rentenbasis) pp., die am Stichtag vorhanden sind. Abzuziehen sind die Verbindlichkeiten (Passiva), die am Stichtag bestehen.
Stichtag
Stichtag ist grundsätzlich das Ende des Güterstandes (Abschluss eines Ehevertrages, Ableben eines Ehegatten), bei Beendigung des Güterstandes durch Ehescheidung abweichend davon der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Berechnung des Zugewinns.
Die gesetzliche Änderung soll verhindern, dass Ehegatten ihr Vermögen zulasten des jemals anderen Ehegatten bis zur Rechtskraft der Scheidung manipulieren.
Vermögensminderungen
Zusätzlich kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Dies soll die Aufdeckung von Vermögensmanipulationen erleichtern. Vermögensverschwendungen und Vermögensminderungen in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen, sind dem Endvermögen hinzuzurechnen.
Ist das Vermögen eines Ehegatten zum Zeitung der Trennung höher als das Endvermögen, tritt eine Beweislastumkehr ein. Dieser Ehegatte muss dann darlegen und beweisen, dass die Verringerung des Vermögens nicht auf Verschwendung und nicht mit Nachteilsabsicht zulasten des anderen Ehegatten erfolgt ist.
Negatives Endvermögen
Im Gegensatz zum früheren Recht kann das Endvermögen nunmehr auch negativ sein.
Der Zugewinn errechnet sich aus der Differenz des Endvermögens abzüglich des Anfangsvermögens. Der Zugewinn selbst kann nicht negativ sein. Ergibt sich aus der Differenz der Vermögensmassen ein negativer Betrag, ist der Zugewinn mit 0 € anzusetzen.
Für den Ausgleich werden die Zugewinne beider Ehegatten verglichen. Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, hat die Hälfte der Differenz zwischen beiden Zugewinnen an den anderen Ehegatten auszugleichen.
Beispiel: Zugewinn
des 1. Ehegatte 100.000,00 €
Zugewinn der 2. Ehegatte 150.000,00 €
Differenz
50.000,00 €
Zugewinnausgleich an 1. Ehegatten 25.000,00 €
(siehe auch ausführliche Berechnung in OLG Celle vom 28.07.2015, 17 UF 63/15)
Begrenzt ist der Zugewinnausgleich jedoch auf die Höhe des tatsächlich vorhandenen Vermögens, wobei dieses Vermögen dann aber auch in voller Höhe für den Zugewinnausgleich zu verwenden ist.